Rechtsanwältin Anja Lederer Berlin Mitte

Rechtshilfe

Antrag auf Feststellung der Behinderung („Schwerbehindertenausweis“)

Dieser Antrag kann persönlich oder schriftlich beim Versorgungsamt gestellt werden.

Für Berlin finden Sie alle Einzelheiten und ein Antragsformular hier.

Ausländische Antragsteller müssen mit dem Antrag eine beglaubigte Kopie ihres Aufenthaltsstatus einreichen oder mit ihrem Pass bzw. anderen Aufenthaltspapieren persönlich zum Versorgungsamt gehen.

Um dieses Verfahren zu verkürzen, sollten Sie sämtliche aussagekräftigen Arztberichte in Kopie mitschicken. Unter Umständen genügen dann schon diese Unterlagen. Ansonsten holt das Versorgungsamt bei den behandelnden Ärzten, die Sie im Antrag angegeben haben, weitere Auskünfte ein.

Warum ein solcher Antrag?

Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ist Voraussetzung für verschiedene Vergünstigungen und sogenannte „Nachteilsausgleiche“, die schwerbehinderten Menschen gewährt werden. Dazu gehören zum Beispiel arbeitsrechtliche Vergünstigungen, steuerrechtliche Ausgleiche, Parkerleichterungen, die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Wird ein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, erhalten Sie für sich oder Ihren Angehörigen den Schwerbehindertenausweis.

Bescheid des Versorgungsamtes und Merkzeichen

Das Versorgungsamt stellt in dem Verfahren die Behinderung und den Grad der Behinderung mit einem Bescheid fest. Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden abgestuft festgestellt. Die Höhe des GdB soll sich danach richten, wie sich die Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken.

In dem Bescheid stellt das Versorgungsamt außerdem sogenannte Merkzeichen fest, die auch im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Diese Merkzeichen, die von bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen abhängen, bestimmen darüber, ob der Ausweisinhaber bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann. Es gibt folgende Merkzeichen:

G – erhebliche Gehbehinderung,

aG – außergewöhnliche Gehbehinderung,

Bl – Blind,

B – Notwendigkeit ständiger Begleitung, berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson

Gl – Gehörlosigkeit,

H – Hilflosigkeit,

RF – Rundfunkgebührenbefreiung,

T – Teilnahmeberechtigung für den „Telebus“ in Berlin,

1. Kl – Berechtigung zu 1.Klasse-Reisen.

Erfahrungsgemäß sind die Bescheide des Versorgungsamtes oft fehlerhaft, sei es bei der Bezeichnung der Behinderung(en), dem festgestellten (Gesamt-)Grad der Behinderung oder der Anerkennung von Merkzeichen. Eine ärztliche Untersuchung in diesem Verfahren ist nicht üblich, meist wird nach Aktenlage entschieden.

Wenn Sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung oder anderen Feststellungen in dem Bescheid nicht einverstanden sind, lohnt es sich immer, einen Widerspruch dagegen einzulegen. Ein Widerspruch als solcher kostet nichts.

Ihren Widerspruch sollten Sie möglichst begründen, müssen das aber nicht. Auch während des Widerspruchsverfahrens gibt es keinen Anspruch auf eine ärztliche Begutachtung. Deshalb kann es sehr sinnvoll sein, eine (oder mehrere) aktuelle ärztliche Bescheinigung(en) mit dem Widerspruch an das Versorgungsamt zu schicken.