Rechtsanwältin Anja Lederer Berlin Mitte

Sozialrecht

Widerspruch und Klage

Widerspruch und KlageWiderspruch kann insbesondere gegen die Entscheidungen von Behörden im Verwaltungsverfahren oder sozialrechtlichen Verfahren eingelegt werden. Dazu berechtigt ist jeder, der durch die Entscheidung (rechtlich) betroffen ist.

Ziel des Widerspruchs ist, dass die zuständige Behörde die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nachprüft und sie zugunsten des Betroffenen ändert.

Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung, die mit dem Widerspruch angegriffen werden soll.

Im Widerspruchsverfahren muss die entsprechende Behörde oft auch neue Tatsachen bei der Entscheidung berücksichtigen, die vorher im Verfahren noch keine Rolle gespielt haben. Es ist deshalb fast immer sinnvoll, den Widerspruch auch zu begründen. Die Widerspruchsbegründung muss aber nicht innerhalb der Monatsfrist abgegeben werden, sondern kann, ggf. nach anwaltlicher Beratung, auch später erfolgen.

Am Schluss eines Widerspruchsverfahrens erlässt die (Widerspruchs-)Behörde einen Widerspruchsbescheid, gegen den dann eine Klage, zum Beispiel bei dem Verwaltungs- oder Sozialgericht, möglich ist. Für die Klageerhebung gilt ebenfalls die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung.

Was aber tun, wenn die Behörde einfach nicht entscheidet?

Normalerweise ist ein Widerspruchsbescheid Voraussetzung dafür, dass ein Klageverfahren überhaupt durchgeführt werden kann. Betroffene müssen aber nicht endlos auf eine Widerspruchsentscheidung warten. Wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten über den Widerspruch entschieden hat, kann im verwaltungs- und sozialrechtlichen Verfahren Untätigkeitsklage erhoben werden. Mit der Untätigkeitsklage kann entweder gleich auf das inhaltliche Ziel des Widerspruchs hin geklagt werden oder aber erst einmal darauf, dass die Behörde überhaupt eine Entscheidung über den Widerspruch trifft.

Oft ist es zweckmäßig, der Behörde einige Zeit vor Ablauf der 3-Monats-Frist die Untätigkeitsklage erst einmal anzudrohen für den Fall, dass nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden oder überhaupt etwas getan wird. Erfahrungsgemäß führt allein eine solche „Drohung“ in vielen Fällen schon dazu, dass die Behörde „tätig“ wird und entscheidet.

Leider dauern auch Klageverfahren vor Verwaltungs- und Sozialgerichten oft sehr lange. Wenn es um existenzielle oder sonst besonders dringende Belange geht, bei denen eine gerichtliche Entscheidung später eigentlich nichts mehr nützt, kann unter Umständen gleichzeitig ein sogenannter Eilantrag notwendig sein. Im dann folgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden die Gerichte vorläufig, um eine Regelung meist bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage zu treffen. Für einen Eilantrag ist es fast immer zweckmäßig, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen.