Rechtsanwältin Anja Lederer Berlin Mitte

Rechtshilfe

Aussageverweigerung

Alles, was Sie sagen, kann (und wird) gegen Sie verwendet werden.

AussageverweigerungDeshalb: Machen Sie keine Angaben zur Sache bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind! Sie haben das Recht zu schweigen.

Als Beschuldigter sind Sie auch nicht verpflichtet, zu einer Vernehmung bei der Polizei zu erscheinen. Wenn Sie eine Vorladung bekommen und nicht zur Vernehmung gehen, hat das keine Nachteile für Sie, im Gegenteil.  

Oft sagen Polizeibeamte Beschuldigten, es sei besser, eine Aussage zu machen, oder ein anderer Beschuldigter habe schon gestanden und belastende Aussagen gegen Sie gemacht, die Sie nur bestätigen sollen – bleiben Sie dabei und sagen Sie nichts zur Sache.

Was gesagt wurde, kann nicht zurückgenommen werden!

Zu schweigen bedeutet nicht, etwas zu verbergen zu haben. Bei einer Vernehmung als Beschuldigter sind Sie in einer ungünstigen Position. Sie wissen nicht, ob und ggf. welche „Beweise“ die Polizei schon gesammelt hat, und welche Bedeutung Ihre Aussage in diesem Zusammenhang bekommt.

Angaben zur Sache können später immer noch gemacht werden, auch schriftlich und ggf. über Ihren Verteidiger. Eine Aussage in einem Strafverfahren sollte in Ruhe überlegt und in Kenntnis der „Beweismittel“ der Polizei (nach Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger) abgegeben werden, und nicht in einer Ausnahmesituation, in der die meisten aufgeregt, nervös und unsicher sind.

Außerdem wird alles, was Sie bei der Polizei aussagen, ins Vernehmungsprotokoll geschrieben, aber nicht wortwörtlich das, was Sie selbst gesagt haben, sondern so, wie es die Polizeibeamten verstanden haben und mit deren Worten. Am Ende einer oft langen Vernehmung haben Beschuldigte zwar die Möglichkeit, sich alles noch einmal durchzulesen, bevor sie das Vernehmungsprotokoll unterschreiben. In dieser Situation werden Sie aber erschöpft und froh sein, das Ganze hinter sich gebracht zu haben. Es ist klar, dass Sie dann nicht damit beginnen, jede scheinbar unwichtige Ungenauigkeit zu berichtigen. Wenn Sie später mit Ihrem Strafverteidiger dann das Protokoll lesen und feststellen, dass Sie das, was darin steht, gar nicht so gesagt haben, ist es aber meistens zu spät.

Oft wirken die Polizeibeamten sehr nett und verständnisvoll. Ihre Aufgabe ist es aber, Vergehen und Verbrechen aufzuklären, nicht, Ihre Unschuld zu beweisen. Für Ihre Verteidigung gibt es Rechtsanwälte, und Sie haben in jeder Situation das Recht, einen Anwalt Ihrer Wahl anzurufen. Notfalls verlangen Sie von der Polizei die Telefonnummer des Anwaltsnotdienstes.

Egal, was passiert; schweigen Sie konsequent zur Sache!