Rechtsanwältin Anja Lederer Berlin Mitte

Rechtshilfe

Verhaltenstipps bei polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen

Die wichtigste Verhaltensregel überhaupt: Bleiben Sie ruhig!

Durchsuchungen

Ermittlungsmaßnahmen Eine sogenannte Haussuchung kommt meistens unerwartet. Auch hier gilt, dass Sie, außer zu Ihrer Person, keine Angaben gegenüber Polizeibeamten machen sollten. Auch wenn Sie gefragt werden, ob Ihnen bestimmte Sachen gehören oder nicht, müssen und sollten Sie dazu nichts sagen.

Wenn möglich, sollten Sie verlangen, dass Zeugen bei der Durchsuchung anwesend sind.

In der Regel müssen Ihnen die Polizeibeamten vor der Durchsuchung mitteilen, zu welchem Zweck sie durchgeführt werden soll.

Üblicherweise kann eine Durchsuchung nicht verhindert werden.

Wenn die Polizei bestimmte Sachen oder Unterlagen aus der Wohnung mitnehmen will („Beschlagnahme“), sollten Sie auf gar keinen Fall zustimmen. Widersprechen Sie ausdrücklich einer Beschlagnahme. Dann muss die Polizei, wenn die Beschlagnahme – wie in den meisten Fällen – noch nicht gerichtlich angeordnet worden war, eine gerichtliche Bestätigung beantragen.

Verlangen Sie nach dem Ende der Durchsuchung unbedingt eine Durchsuchungsbescheinigung, in der die Polizei dann schriftlich den Grund der Durchsuchung angeben muss, und verlangen Sie außerdem ein Protokoll der beschlagnahmten Gegenstände.

Nach Möglichkeit sollten Sie versuchen, gleich zu Beginn der Durchsuchung einen Rechtsanwalt zu informieren und zu bitten, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Er kann den Durchsuchungsbeschluss prüfen, die Beachtung der Beschlagnahmeverbote durch die Polizei einfordern und sich bemühen zu verhindern, dass die Polizei gezielt nach sog. Zufallsfunden sucht, die mit dem Durchsuchungsgegenstand eigentlich nichts zu tun haben.

Wenn die Durchsuchung bei Ihnen schon stattgefunden hat, ohne dass ein Anwalt dabei anwesend sein konnte, ist es sinnvoll, sich schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Auch nach einer Durchsuchung und Beschlagnahme gibt es noch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen.

Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft

Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft Bei einer vorläufigen Festnahme (das ist eine Festnahme ohne richterlichen Haftbefehl) muss spätestens am Tag nach der Festnahme bis 24:00 Uhr eine Vorführung vor dem Richter stattfinden. Bei der Vorführung wird entschieden, ob ein Haftbefehl erlassen oder die Freilassung angeordnet wird.

Bei einer Festnahme aufgrund eines Haftbefehls muss dieser sofort bekannt gegeben oder mindestens mitgeteilt werden, welcher Tatverdacht vorliegt.

Beschuldigte haben ab dem 1. Tag der Untersuchungshaft einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Haftrichter kann aber einen ihm selbst passenden Pflichtverteidiger aussuchen, wenn der Betroffene keinen Anwalt seiner Wahl benennt. Um das zu vermeiden, sollten Festgenommene notfalls darauf bestehen, dass ihnen nicht sofort ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Sie können dann zum Beispiel über Angehörige einen engagierten Anwalt eigener Wahl kontaktieren und beantragen, diesen als Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen.

Jeder Festgenommene hat das Recht, einen Angehörigen, eine Vertrauensperson oder einen Anwalt von der Festnahme zu benachrichtigen oder zumindest benachrichtigen zu lassen. Falls möglich, sollten den Personen, die von der Verhaftung informiert werden, auch gleich alle weiteren Fakten, z.B. das Aktenzeichen der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, der Tatvorwurf usw. mitgeteilt werden. Mit diesen Informationen kann sich ein Verteidiger schneller um den Festgenommenen kümmern und versuchen, für ihn eine Aufhebung des Haftbefehls zu erreichen.

Wenn Sie als Angehöriger ein Aktenzeichen des Verfahrens haben, ist es auch deutlich einfacher, einen sog. Sprechschein („Besuchserlaubnis“) für den Festgenommenen in der Untersuchungshaft zu bekommen. Diesen Sprechschein können Sie entweder bei der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Amts- oder Landgericht beantragen.

Untersuchungsgefangene haben zwei Mal monatlich für je eine halbe Stunde das Recht, Besuch zu empfangen. Wie Sie für einen Untersuchungsgefangenen Kleidung abgeben oder Geld überweisen können u.v.m., erfahren Sie von den Justizvollzugsanstalten, in Berlin für die JVA Moabit auch unter: www.berlin.de/sen/justiz/justizvollzug/moabit/oft_gefragt.html