Rechtsanwältin Anja Lederer Berlin Mitte

Kanzlei

Pflichtverteidigung

Auch im Strafverfahren gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt (eigener Wahl) auf Kosten der Staatskasse zu beauftragen.

Bei Beschuldigten kommt es nicht auf ihr Einkommen an, sondern darauf, ob eine Verteidigung nach den gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.

Wenn nach Meinung des Gerichts die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen, bekommt ein Beschuldigter, der nicht in Untersuchungshaft ist und noch keinen Anwalt hat, meistens mit der Anklageschrift einen Hinweis geschickt, dass er innerhalb einer bestimmten Frist beim Gericht einen Rechtsanwalt seiner Wahl benennen kann. Dieser vom Beschuldigten ausgewählte Rechtsanwalt wird dann in der Regel als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wenn er keinen Rechtsanwalt benennt (oder nicht rechtzeitig), erhält der Beschuldigte vom Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet.

In dieser Situation ist es für Beschuldigte im Allgemeinen das Beste, sich selbst schnellstmöglich einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger zu suchen. Für das Gericht – dasselbe, das später in der Verhandlung auch das Urteil fällt – gibt es bei der Auswahl der Pflichtverteidiger nämlich keinerlei Vorschriften. Es kann sich also einen Rechtsanwalt aussuchen, der ihm wenig „Ärger“ macht und mit dem die Verhandlung kurz und – im Zweifel für alle außer den Angeklagten – „schmerzlos“ wird.

Wenn ein Rechtsanwalt schon vor der Zustellung der Anklageschrift mit der Verteidigung beauftragt ist, kann auch er natürlich für seinen Mandanten beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind,

  • dass die Hauptverhandlung in I. Instanz vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht (in Berlin: Kammergericht) stattfindet oder
  • dass der Tatvorwurf ein Verbrechen ist (das heißt: Mindeststrafe nach dem Strafgesetzbuch ist ein Jahr Freiheitsstrafe) oder
  • dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist oder
  • dass wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich ist oder dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Die zuletzt genannten Voraussetzungen erfassen zum Beispiel Fälle, in denen konkret eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr aufwärts droht, oder ein Bewährungswiderruf in dieser Größenordnung in einem anderen Verfahren, oder in denen das Verfahren und die Beweisaufnahme überdurchschnittlich umfangreich sind. Es gibt aber auch noch viele andere Situationen. Ob die Möglichkeit einer Beiordnung als Pflichtverteidiger besteht, hängt bei dieser Voraussetzung vom Einzelfall ab und kann natürlich am besten von dem beauftragten Rechtsanwalt beurteilt werden.