Rechtsanwältin Anja Lederer Berlin Mitte

Rechtshilfe

Berufung und Revision gegen Strafurteile

Eine Berufung kann nur gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden, Revision gegen alle Strafurteile.

Bei einer Berufung wird die ganze Hauptverhandlung noch einmal neu “aufgerollt“ - es gibt eine neue Beweisaufnahme, Zeugenvernehmungen usw., und das Berufungsgericht prüft den gesamten Sachverhalt neu. Außerdem wird überprüft, ob das Amtsgericht die Gesetze richtig angewandt hat.

Bei Revisionen gilt der Sachverhalt, der in der Hauptverhandlung der 1. Instanz vom Gericht festgestellt wurde, sozusagen als „feststehend“, und es wird nur geprüft, ob rechtliche Fehler gemacht wurden.

Wenn Sie gegen ein Urteil des Amtsgerichts Rechtsmittel einlegen wollen, müssen Sie nicht sofort angeben, ob Sie Berufung oder Revision wollen. Es genügt dann, dass Sie ausdrücklich und schriftlich gegen das Urteil „Rechtsmittel“ einlegen. Das hat den Vorteil, dass Sie, nach Beratung durch einen Rechtsanwalt oder dessen Beauftragung mit Ihrer weiteren Verteidigung, dann noch in Ruhe entscheiden können, welches Rechtsmittel das günstigere ist. Im Zweifel wird Ihr „unbestimmtes Rechtsmittel“ dann als Berufung behandelt, wenn nicht ein Rechtsanwalt für Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Revisionsanträge und die Revisionsbegründung abgibt.

Durch ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil oder einen Strafbefehl wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt, das heißt, Sie müssen vorläufig die gegen Sie verhängte Geldstrafe nicht bezahlen bzw. bekommen bis zur endgültigen Entscheidung noch keine Ladung zur Strafhaft.

Die Frist für ein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil ist ausgesprochen kurz. Sie läuft schon eine Woche nach (normalerweise mündlicher) Verkündung des Urteils ab, das heißt eine Woche nach Ende der Hauptverhandlung.

Wenn Sie mit einem Urteil nicht einverstanden sind, sollten Sie im Zweifel immer erst einmal Rechtsmittel dagegen einlegen. Ob ein Rechtsmittelverfahren dann tatsächlich auch durchgeführt werden soll oder es möglicherweise doch günstiger ist, das Rechtsmittel vor einer neuen Verhandlung wieder zurückzunehmen, können Sie später immer noch mit Ihrem Verteidiger besprechen. Dieser kann vorher Einsicht in die Gerichtsakten nehmen und Sie sachkundig beraten.